SATZUNG des Vereins für Versicherungs-Wissenschaft und - Praxis im Saarland e.V. vom 13.10.2021

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein für Versicherungs-Wissenschaft und –Praxis im Saarland e.V.“
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter VR 3693 eingetragen.
Die Abkürzung lautet „VVWuP e.V.“. Sie ist als Wortmarke registriert.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Der Verein hat die Aufgabe, den Mitarbeitern der Versicherungswirtschaft und anderen am Versicherungswesen Interessierten die Möglichkeit zu einer Erweiterung und Vertiefung ihrer beruflichen Bildung zu geben. Das Nähere bestimmt ein vom Vorstand aufzustellendes Bildungsprogramm.
Die Teilnehmer sollen durch die Lehrtätigkeit des Vereins in die Lage versetzt werden, den beruflichen Anforderungen in besonders hohem Maße zu genügen.
Für die Bildungsarbeit sollen erfahrene Praktiker und Wissenschaftler herangezogen werden.
Der Verein nimmt die Aufgaben des Berufsbildungswerkes der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. als BWV Saarland wahr und ist akkreditierter Bildungsdienstleister bei der Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ der Deutschen Versicherungswirtschaft.
Der Verein ist ein Berufsverband, er ist eine Vereinigung von natürlichen Personen und von Unternehmen, die allgemeine, aus beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeiten erwachsene ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnimmt.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein ist eine Einrichtung der saarländischen Versicherungswirtschaft. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere registrierte Versicherungsvermittler.
Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden,
d) assoziierten Mitgliedern.
Aktive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Vereins aktiv unterstützen.
Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung. Sie unterstützen die Ziele des Vereins finanziell und ideell.

Bei Erreichen der Altersgrenze oder z.B. bei Aufgabe der Vermittlertätigkeit kann die aktive Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft geändert werden.
Gleichzeitig kann das passive Mitglied auf Antrag von der Beitragsverpflichtung freigestellt werden.
Änderungen der Kontaktdaten und ggfs. auch der Bankdaten der Mitglieder sind dem Verein unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Für Auszubildende kann auf Antrag eine kostenlose, zeitlich begrenzte Mitgliedschaft auf Probe („Schnupper-Mitgliedschaft“) eingerichtet werden, um den Zugang junger Mitglieder zu fördern. Die Schnupper-Mitgliedschaft endet spätestens mit dem Ende der Berufsausbildung.
Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder die saarländische Versicherungswirtschaft besondere Verdienste erworben hat.
Der Ehrenvorsitzende hat das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zu Wortmeldungen.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden entscheidet der Vorstand durch einen Beschluss, der mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst wird.
Die Ernennung bedarf einer Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Assoziierte Mitglieder sind z.B. juristische Personen oder sonstige Organisationen bzw. deren Mitglieder, die sich wissenschaftlich oder beruflich mit den Zwecken des Vereins beschäftigen oder die sonst Aufgaben wahrnehmen, die das Vereinsziel zu fördern geeignet sind.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand; er wird die Aufnahme schriftlich bestäigen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Bei assoziierten Mitgliedern durch Auflösung. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.

§ 5 Beitragsleistungen
Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes die Beiträge für das jeweils nächste Geschäftsjahr fest. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Beitragsleistung befreit.
Die Beiträge für Einzelmitglieder und Mitglieder mit bis zu 10 Beschäftigten werden nach Möglichkeit per Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§  7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) dem Koordinator BWV Bildungsverband e.V.
f) dem Studienleiter BWV
g) den Beisitzer(n) – bei Bedarf –
Er wird von der Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Scheiden einzelne Vorstandsmitglieder aus, so ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl selbst. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlungen. Sind beide nicht anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied, das die Versammlung leitet.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist dabei nicht notwendig.
Die Einberufungsfrist beträgt acht Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, z.B. per Telefon, Telefax, E-Mail oder online, fassen. Sofern eine Protokollierung der Beschlüsse nicht unmittelbar möglich ist, ist diese bei der nächsten Vorstandssitzung nachzuholen.
Ein Mitschnitt per Video oder online zählt ebenfalls als Protokoll.

§ 8 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Zusendung einer Tagesordnung per Post und /oder per E-Mail einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und für je 10 der von ihm beschäftigten Mitarbeiter eine weitere Stimme. Angefangene Zehnergruppen zählen als eine Stimme.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Die Abstimmungen erfolgen durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind durch die Mitglieder mit einer Frist von sieben Tagen vor der Mitgliederversammlung per Post und / oder per E-Mail und mit Begründung beim Vorstand einzureichen.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen; sie kann einen oder mehrere Rechnungsprüfer für die Amtszeit des Vorstandes bestellen, die alsdann vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind.
Ferner ist die Mitgliederversammlung für die Bestätigung der Ehrenmitglieder / des Ehrenvorsitzenden zuständig.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende können nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit gleicher Frist einberufen werden, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Rechnungsprüfer
Die Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Führung der Kasse mit Richtigkeit der Belege, der Buchungen und Vermögensbestände. Zur Aufgabe gehört nicht die Beurteilung der Zweckmäßigkeit bzw. Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung kö nnen nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Unabhängig von vorstehender Bestimmung ist der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Steuerbefreiung vorgebracht werden und diese Ergänzungen oder  Äderungen sich nicht auf sonstige, unabdingbare Satzungsbestimmungen beziehen.


§ 11 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung / Funktion, Arbeitgeber bzw. Unternehmensbezeichnung, Wohnort, Telekommunikation, E-Mail-Adressen sowie ggfs. Bilddateien und die Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein kann diese Daten mit Ausnahme der Bankverbindung für vereinsinterne Zwecke veröffentlichen.
Im Rahmen der Weiterbildungsinitiative „gut beraten“ können nach Notwendigkeit weitere Daten von Mitgliedern erhoben werden, die eine Eintragung von Weiterbildungspunkten in die Weiterbildungsdatenbank bei „gut beraten“ betreffen. Solche Daten werden ausschließlich zweckgebunden verwendet.
Mitglieder haben jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über ihre Daten zu erhalten. Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung ihrer Daten, soweit diese nicht zur Verfolgung des Vereinszwecks erforderlich ist, widersprechen.
Bei Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.


§ 12 Auflösung des Vereins
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidend.
Sind auf der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, nicht mindestens zwei Drittel der gesamten Mitglieder des Vereins vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Etwa vorhandene Vereinswerte sollen bei der Auflösung des Vereins dem Kaufmännischen Berufsbildungszentrum Saarbrücken Halberg – Fachbereich Versicherungen – zur Verfügung gestellt werden.
Diese Satzung wurde am 15.05.1991 beschlossen und am 15.01.2008, am 29.01.2013, am 27.01.2015, am 30.01.2018 und am 13.10.2021 durch die Mitgliederversammlung geändert.


Die Änderung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Vereinsregister.

Saarbrücken, den 13.10.2021